Der Geräteraum von 7,96 m2 kann nicht mehr gebaut werden. Nach den bisherigen Ausführungen kann Ziffer 5 der Verfügung des BJD keine Rolle mehr spielen. 6. Kann eine Baute nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung nicht bewilligt werden, weil sie materiell gesetzeswidrig ist, hat das noch nicht zur Folge, dass sie abgebrochen werden muss. Es sind dabei vielmehr die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 102 Ib 64 E. 2a S. 67).