Manfred Loosli: Das materielle Baurecht, in Schriften zur Baukonferenz 2/2001, S. 23). Dies scheint auch die Praxis des Stadtbauamtes Solothurn zu sein, das mit der Überprüfung der Berechnung beauftragt wurde und die Erdgeschosse vollständig in die AZ eingerechnet hat. Das Erdgeschoss und die noch nicht bewilligten Bauteile (Geräteraum und gedeckter Sitzplatz von 17,34 m2), die zum Erdgeschoss gehören sind folglich unabhängig von einer geplanten neuen Böschung an die AZ anzurechnen. 5. Für GB Nr. 100 stehen demnach 380 m2 Landfläche zur Verfügung. Die zulässige aBGF macht bei einer AZ von 0.4 folglich 152 m2 aus.