Gemäss § 34 Abs. 3 KBV zählen Geschosse, welche nur zum Teil über dem gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain liegen, nur soweit zur aBGF, als sie am Hang mehr als 1,5 m und in der Ebene mehr als 1,2 m über dieses hinausragen. Diese Privilegierung gilt nach langjähriger Praxis des BJD nur für Untergeschosse. Grundsätzlich sind anrechenbare Geschosse vollständig an die AZ anzurechnen (Anhang III Ziffer 2 der KBV). Die Privilegierung der Untergeschosse hängt einerseits mit deren Nutzung zusammen. Sie werden als Keller- und Lagerräume genutzt. Es sind die Untergeschosse, die in der Regel mit Nebennutzungen belegt sind.