Im Zusammenhang mit der Geschosszahl gelten Untergeschosse als Geschosse, wenn sie in einem Punkt am Hang 1,5 m über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain hinausragen, wobei kleinere Terrainvertiefungen bei dieser Abgrenzung nicht beachtet werden (§ 17 KBV). Ausgangspunkt für die Berechnung der AZ sind die Vollgeschosse, die anrechenbaren Untergeschosse und die anrechenbaren Attikageschosse. Gemäss § 34 Abs. 3 KBV zählen Geschosse, welche nur zum Teil über dem gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain liegen, nur soweit zur aBGF, als sie am Hang mehr als 1,5 m und in der Ebene mehr als 1,2 m über dieses hinausragen.