Beim Grundstück GB Nr. 100 möchten die Beschwerdeführer eine Fläche des Erdgeschosses (11,93 m2) und einen Teil der Nebenbauten nicht in die Berechnung der AZ einbeziehen. Sie möchten mit einer neuen Böschung dafür sorgen, dass die Nebenbauten lediglich teilweise über das gestaltete Terrain hinausragen. Dies ist aus folgenden Gründen unzulässig: Im Zusammenhang mit der Geschosszahl gelten Untergeschosse als Geschosse, wenn sie in einem Punkt am Hang 1,5 m über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain hinausragen, wobei kleinere Terrainvertiefungen bei dieser Abgrenzung nicht beachtet werden (§ 17 KBV).