Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die bewilligten Hauptgebäude werden im nachträglichen Baubewilligungsverfahren für die Nebenbauten nicht beanstandet, obwohl sie bereits ein AZ-Defizit aufwiesen. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren für die Nebenbauten ist jedoch eine neue AZ-Berechnung über die gesamten Grundstücke vorzunehmen. Sie können nur bewilligt werden, wenn die vorhandenen Grundstücksflächen die nachträglich beanspruchte Dichte der Überbauung zulassen. Beim Grundstück GB Nr. 100 möchten die Beschwerdeführer eine Fläche des Erdgeschosses (11,93 m2) und einen Teil der Nebenbauten nicht in die Berechnung der AZ einbeziehen.