Aus den Erwägungen: 2. Gemäss dem Zonenreglement der Einwohnergemeinde gilt in der Wohnzone W2 eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.4. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF) eines Gebäudes und der anrechenbaren Landfläche (§ 37 Abs. 1 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die anrechenbaren Landflächen der beiden Parzellen sind im vorliegenden Fall unbestritten. 4. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, das Untergeschoss sei ohne Anrechnung an die AZ bewilligt worden und könne nachträglich nicht in die AZ-Berechnung einbezogen werden. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig.