Die Baubewilligung der Baubehörde wurde aufgehoben. Es wurde angeordnet, die unbewilligten Bauten seien abzubrechen. Es könne innert der Abbruchfrist ein bewilligungsfähiges Baugesuch eingereicht werden. Sollte ein solches Gesuch bewilligt werden, könne der Abbruch auf diejenigen Bauteile beschränkt werden, die der bewilligten Baute nicht entsprächen. Die Bauherrschaft F. gelangte an das Verwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab und ordnet die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss dem Zonenreglement der Einwohnergemeinde gilt in der Wohnzone W2 eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.4.