Der Bau der nicht bewilligten Gebäudeteile wurde eingestellt. Die Bauherrschaft reichte ein nachträgliches Baugesuch für einen Geräteraum, einen gedeckten Sitzplatz und eine Sichtschutzwand im Obergeschoss (OG) für beide Bauten ein. P. und E. erhoben Einsprache. Die Einsprachen wurden weitgehend abgewiesen. Der Sitzplatz, der Geräteraum und die Sichtschutzwand wurden bewilligt. Hingegen wurde im Attikageschoss die Rücksetzung der Brüstungsmauer auf normale Brüstungshöhe von 1,2 m verlangt. Gegen diesen Entscheid erhoben die Einsprecher und die Bauherrschaft Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Die Baubewilligung der Baubehörde wurde aufgehoben.