{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-297_2003-05-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85374&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ef4d37aa7fe7a42651bad502adae7c16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.297", "E. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.05.2003 VWBES.2002.297 (E. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.05.2003 VWBES.2002.297 (E. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.05.2003 VWBES.2002.297 (E. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Ausnützungsziffer, Verhältnismässigkeit Abbruchbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:25", "Checksum": "431d322e4561941d1d4df8c528ad253f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.05.2003 VWBES.2002.297 (E. 6)\nRegeste:\nBaubewilligung, Ausnützungsziffer, Verhältnismässigkeit Abbruchbefehl\n\n\nNach den Berechnungen des Stadtbauamtes stehen für GB Nr. 101 367 m2 Landfläche zur Verfügung. Die zulässige aBGF macht folglich 146,8 m2 aus. Folgende aBGF wurden bereits konsumiert:\nUG 8,97 m2\nEG 71,95 m2\nOG 71,38 m2\nTotal 152,30 m2\nEs besteht bereits ein Defizit von 5,5 m2. Der Geräteraum von 7,96 m2 kann nicht mehr gebaut werden. Nach den bisherigen Ausführungen kann Ziffer 5 der Verfügung des BJD keine Rolle mehr spielen.\n6. Kann eine Baute nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung nicht bewilligt werden, weil sie materiell gesetzeswidrig ist, hat das noch nicht zur Folge, dass sie abgebrochen werden muss. Es sind dabei vielmehr die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 102 Ib 64 E. 2a S. 67). So kann der Abbruch unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 123 II 248 E. 4 S. 254 ff.).\nDie Beschwerdeführer bestreiten die ihnen vorgeworfene Bösgläubigkeit zu Unrecht. Bereits im Vorfeld der Bauausschreibung führte die Baueingabe zu Diskussionen in der Baukommission und zu einem Treffen mit der Bauherrschaft (Protokoll der Baukommission vom 24.4.2001). Die bewilligte Eingabe schöpfte die Ausnützungsziffer bei beiden Bauten weitgehend aus. Auch nach der ursprünglichen, fehlerhaften Berechnung bestand kein Spielraum für die ohne Baubewilligung erstellten Nebenbauten. Diese Bauten entsprachen nicht dem bewilligten Projekt. Dass die Bauherrschaft sich um die Bauvorschriften nicht besonders intensiv kümmerte, zeigt auch die Tatsache, dass anstelle der in der Baubewilligung vorgesehenen Böschung das Untergeschoss gegen Süden vollständig geöffnet wurde. Die durch einen Architekten beratene Bauherrschaft hätte davon ausgehen müssen, dass die beiden geschlossenen Anbauten im Grenzbereich der Liegenschaften nicht ohne Baubewilligung hätten erstellt werden dürfen. Die Baueinstellung erfolgte zu Recht. Trotz fehlender Bewilligung begann die Bauherrschaft mit den Arbeiten. Unter diesen Umständen müssen die Beschwerdeführer als bösgläubig bezeichnet werden.\n7. Auch ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 123 II 248).\nDie öffentlichen Interessen an einer Wiederherstellung sind bedeutend. Das Bauvorhaben überschreitet - auch ohne die nachträglich bewilligten Nebenbauten - die AZ. Auch aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bedeutend. Sie ist auch im Interesse der Nachbarn. Die massiven Anbauten verbreitern die ihnen gegenüber liegende Häuserfront zusätzlich. Dem stehen an privaten Interessen der Beschwerdeführer Vermögensinteressen, nämlich die Kosten für die Reduktion der Anbauten auf das rechtlich Zulässige (offener, gedeckter Sitzplatz). Diese Interessen wiegen zwar nicht leicht, doch werden sie von den öffentlichen, für die teilweise Wiederherstellung sprechenden Interessen bei weitem übertroffen. Dies um so mehr, als die Bauherrschaft das Abbruchrisiko selbst eingegangen ist, indem es Bauarbeiten in Angriff nahm, ohne sich um die Baubewilligung zu kümmern.\nVerwaltungsgericht; Urteil vom 20. Mai 2003 (VWBES.2002.297)"}