{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-297_2003-05-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85374&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=7&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ef4d37aa7fe7a42651bad502adae7c16"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.297", "E. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.05.2003 VWBES.2002.297 (E. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.05.2003 VWBES.2002.297 (E. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.05.2003 VWBES.2002.297 (E. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Ausnützungsziffer, Verhältnismässigkeit Abbruchbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:25", "Checksum": "431d322e4561941d1d4df8c528ad253f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.05.2003 VWBES.2002.297 (E. 6)\nRegeste:\nBaubewilligung, Ausnützungsziffer, Verhältnismässigkeit Abbruchbefehl\n\nSOG 2003 Nr. 20\n§ 17 und 37 KBV. Untergeschosse. Berechnung der Ausnützungsziffer einer Baute in Hanglage. Verhältnismässigkeit eines Abbruchbefehls (E. 6).\nSachverhalt:\nDie Baukommission publizierte den Bau zweier zusammengebauter Einfamilienhäusern. Einsprachen wurden keine erhoben; die Bewilligung wurde erteilt. Die Baukommission stellte in der Folge fest, dass die Bauherrschaft ohne Baubewilligung mit dem Errichten von Anbauten (Geräteraum, gedeckter Sitzplatz, Sichtschutzwände) begonnen hatte. Der Bau der nicht bewilligten Gebäudeteile wurde eingestellt. Die Bauherrschaft reichte ein nachträgliches Baugesuch für einen Geräteraum, einen gedeckten Sitzplatz und eine Sichtschutzwand im Obergeschoss (OG) für beide Bauten ein. P. und E. erhoben Einsprache. Die Einsprachen wurden weitgehend abgewiesen. Der Sitzplatz, der Geräteraum und die Sichtschutzwand wurden bewilligt. Hingegen wurde im Attikageschoss die Rücksetzung der Brüstungsmauer auf normale Brüstungshöhe von 1,2 m verlangt. Gegen diesen Entscheid erhoben die Einsprecher und die Bauherrschaft Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Die Baubewilligung der Baubehörde wurde aufgehoben. Es wurde angeordnet, die unbewilligten Bauten seien abzubrechen. Es könne innert der Abbruchfrist ein bewilligungsfähiges Baugesuch eingereicht werden. Sollte ein solches Gesuch bewilligt werden, könne der Abbruch auf diejenigen Bauteile beschränkt werden, die der bewilligten Baute nicht entsprächen. Die Bauherrschaft F. gelangte an das Verwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab und ordnet die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an.\nAus den Erwägungen:\n2. Gemäss dem Zonenreglement der Einwohnergemeinde gilt in der Wohnzone W2 eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.4. Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF) eines Gebäudes und der anrechenbaren Landfläche (§ 37 Abs. 1 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Die anrechenbaren Landflächen der beiden Parzellen sind im vorliegenden Fall unbestritten.\n4. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, das Untergeschoss sei ohne Anrechnung an die AZ bewilligt worden und könne nachträglich nicht in die AZ-Berechnung einbezogen werden. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die bewilligten Hauptgebäude werden im nachträglichen Baubewilligungsverfahren für die Nebenbauten nicht beanstandet, obwohl sie bereits ein AZ-Defizit aufwiesen. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren für die Nebenbauten ist jedoch eine neue AZ-Berechnung über die gesamten Grundstücke vorzunehmen. Sie können nur bewilligt werden, wenn die vorhandenen Grundstücksflächen die nachträglich beanspruchte Dichte der Überbauung zulassen.\nBeim Grundstück GB Nr. 100 möchten die Beschwerdeführer eine Fläche des Erdgeschosses (11,93 m2) und einen Teil der Nebenbauten nicht in die Berechnung der AZ einbeziehen. Sie möchten mit einer neuen Böschung dafür sorgen, dass die Nebenbauten lediglich teilweise über das gestaltete Terrain hinausragen. Dies ist aus folgenden Gründen unzulässig: Im Zusammenhang mit der Geschosszahl gelten Untergeschosse als Geschosse, wenn sie in einem Punkt am Hang 1,5 m über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain hinausragen, wobei kleinere Terrainvertiefungen bei dieser Abgrenzung nicht beachtet werden (§ 17 KBV). Ausgangspunkt für die Berechnung der AZ sind die Vollgeschosse, die anrechenbaren Untergeschosse und die anrechenbaren Attikageschosse. Gemäss § 34 Abs. 3 KBV zählen Geschosse, welche nur zum Teil über dem gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain liegen, nur soweit zur aBGF, als sie am Hang mehr als 1,5 m und in der Ebene mehr als 1,2 m über dieses hinausragen. Diese Privilegierung gilt nach langjähriger Praxis des BJD nur für Untergeschosse. Grundsätzlich sind anrechenbare Geschosse vollständig an die AZ anzurechnen (Anhang III Ziffer 2 der KBV). Die Privilegierung der Untergeschosse hängt einerseits mit deren Nutzung zusammen. Sie werden als Keller- und Lagerräume genutzt. Es sind die Untergeschosse, die in der Regel mit Nebennutzungen belegt sind. Andererseits haben sie, weil weitgehend im Erdreich gelegen, auf die Dichte des Quartiers einen beschränkten Einfluss. Die Erdgeschosse der zu beurteilenden Bauten sind beinahe vollständig mit Wohnräumen belegt. Schon nach altem Recht waren ober- und unterirdische Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume voll an die AZ anzurechnen (Anhang III zum Kantonalen Baureglement vom 3.7.1978). Nach der neuen, pauschalen Berechnungsart sind Erdgeschosse vollständig in die AZ einzurechnen, denn sie sind i.d.R. mit Wohn- und Arbeitsräumen belegt. Zudem beeinflussen die Erdgeschosse, da sie weitgehend oder vollständig über dem Terrain liegen, die Dichte des Quartiers. Nach der gefestigten und publizierten Praxis der BJD gilt die nur teilweise Anrechnung von Geschossflächen an die AZ nur für anrechenbare Untergeschosse (Ralph Kaiser/ Manfred Loosli: Das materielle Baurecht, in Schriften zur Baukonferenz 2/2001, S. 23). Dies scheint auch die Praxis des Stadtbauamtes Solothurn zu sein, das mit der Überprüfung der Berechnung beauftragt wurde und die Erdgeschosse vollständig in die AZ eingerechnet hat. Das Erdgeschoss und die noch nicht bewilligten Bauteile (Geräteraum und gedeckter Sitzplatz von 17,34 m2), die zum Erdgeschoss gehören sind folglich unabhängig von einer geplanten neuen Böschung an die AZ anzurechnen.\n5. Für GB Nr. 100 stehen demnach 380 m2 Landfläche zur Verfügung. Die zulässige aBGF macht bei einer AZ von 0.4 folglich 152 m2 aus. Folgende aBGF wurden bereits konsumiert:\nUntergeschoss 8,97 m2\nErdgeschoss 71,95 m2\nObergeschoss 71,38 m2\nTotal 152,30 m2\nEs besteht bereits ein Defizit von 0,3 m2. Für den nicht bewilligten Sitzplatz mit Geräteraum (21,08 m2) steht keine AZ mehr zur Verfügung."}