Mit diesen Beschlüssen wurde die Zonierung der Parzellen der Beschwerdeführer, wie sie bereits im Auflageplan festgelegt worden war, bestätigt. Auch für sie galt der Auflageplan, mit dem sie sich im Rahmen des Auflageverfahrens abgefunden hatten. Im Anschluss an den Beschluss über den Plan behandelte der Gemeinderat die Eingabe G.. Auf das Begehren, den Plan zu ändern, konnte er nach den vorangegangenen Beschlüssen vernünftigerweise nicht mehr eintreten. Er hat dies auch nicht getan. Nach seiner Formulierung gab er dem Gesuch "nicht statt". Dies kann nur als Nichteintreten auf eine verspätete Eingabe verstanden werden. Verwaltungsgericht; Urteil vom 09. Juli 2003 (VWBES.2002.284)