Der Genehmigungsentscheid der kantonalen Behörde eröffnet dem Eigentümer nicht die Möglichkeit, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (GVP 1997 Nr. 14). Einen anfechtbaren Entscheid über eine Zonenplanänderung kann der Grundeigentümer nur im Rahmen eines öffentlichen Auflageverfahrens verlangen, da ausserhalb dieses Verfahrens grundsätzlich keine Pflicht besteht, auf ein Änderungsgesuch einzutreten (EG-VSZ 1994, S. 167). Es ist grundsätzlich nicht möglich, nach Ablauf der öffentlichen Planauflage Änderungen am Zonenplan zu verlangen (OW-VGE XI S. 54 f.). e) Im Lichte der Einheit des Genehmigungsverfahrens ergibt sich Folgendes: G. war Vizepräsident der Planungskommission von X..