Im aargauischen Recht ist die Zulassung nun ausdrücklich geregelt. Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten (§ 4 Abs. 2 Baugesetz des Kantons Aargau; AGVE 1999 Nr. 55). In anderen Kantonen wird dieser Grundsatz von der Praxis beachtet. Nutzungspläne sind bei der öffentlichen Auflage anzufechten. Der Genehmigungsentscheid der kantonalen Behörde eröffnet dem Eigentümer nicht die Möglichkeit, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (GVP 1997 Nr. 14).