Die Beteiligung im Planfestsetzungsverfahren muss somit bereits im Einspracheverfahren erfolgen, es sei denn, der Plan werde in einem späteren Zeitpunkt geändert. Lediglich wenn sich bei der Erledigung von Einsprachen oder Beschwerden oder bei der Überprüfung durch den Regierungsrat Änderungen ergeben, ist den Betroffenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben (§19 PBG). d) Über die Zulassung zum Planfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren hatte die Praxis wiederholt zu entscheiden. Im aargauischen Recht ist die Zulassung nun ausdrücklich geregelt.