Die öffentliche Auflage der Nutzungspläne bezweckt u.a. den Betroffenen den Rechtsschutz zu eröffnen. Nur wer rechtzeitig Einsprache erhoben hat, ist im Verfahren vor dem Gemeinderat Partei. Vom aufgelegten Plan abweichende Interessen der Privaten werden im Auflageverfahren ermittelt. Der Gemeinderat hat über den Plan und die in Auflageverfahren gestellten Anträge zu entscheiden. Änderungsgesuche, die nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht werden, geben den Gesuchstellern keine Parteirechte. Die Beteiligung im Planfestsetzungsverfahren muss somit bereits im Einspracheverfahren erfolgen, es sei denn, der Plan werde in einem späteren Zeitpunkt geändert.