PBG entscheidet der Gemeinderat über die Einsprachen und beschliesst den Plan. Die Planauflage ist Voraussetzung und Beginn des Rechtsschutzes im Planfestsetzungsverfahren (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 10 zu Art. 33). Das Verfahren vor dem Gemeinderat wird folglich mit der Publikation eröffnet. Die Verfahrensabschnitte, die der Genehmigung des Planes vorangehen, sind lediglich Schritte auf dem Weg zur rechtsverbindlichen Festsetzung des Nutzungsplanes (BGE 118 Ia 168). Die öffentliche Auflage der Nutzungspläne bezweckt u.a. den Betroffenen den Rechtsschutz zu eröffnen.