Ergeben sich bei der Erledigung von Einsprachen oder Beschwerden oder bei der Überprüfung durch den Regierungsrat Änderungen, ist den Betroffenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben, sofern sie nicht schriftlich zustimmen (§19 PBG). Beim Erlass der Nutzungspläne entscheidet der Gemeinderat über den Plan und beurteilt gleichzeitig die während der Auflagefrist eingereichten Einsprachen. c) Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 3 PBG entscheidet der Gemeinderat über die Einsprachen und beschliesst den Plan.