Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch den Nutzungsplan berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und beschliesst den Plan (§ 16 Abs. 1 und 3 PBG). Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (§ 17 PBG). Ergeben sich bei der Erledigung von Einsprachen oder Beschwerden oder bei der Überprüfung durch den Regierungsrat Änderungen, ist den Betroffenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben, sofern sie nicht schriftlich zustimmen (§19 PBG).