Im Auflageplan lagen die Parzellen der Beschwerdeführer ausserhalb der Bauzone. Sie haben im Auflageverfahren keine Einsprache gegen den Plan erhoben. Vorerst ist deshalb zu prüfen, ob es zulässig war, nachträglich im Planfestsetzungsverfahren ein Einzonungsgesuch zu stellen. b) Es ist Sache des kantonalen Rechts, das Auflageverfahren im Sinne von Art. 33 RPG zu umschreiben. Nutzungspläne sind nach solothurnischem Recht vom Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (§ 15 Abs. 1 PBG). Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch den Nutzungsplan berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, beim Gemeinderat Einsprache erheben.