Die Anforderungen an die weitgehende Überbauung gemäss Art. 15 lit. a RPG sind nicht erfüllt und bei der Parzelle der Beschwerdeführerin handelt es sich um keine Baulücke im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Der Regierungsrat hat die Beschwerde G. abgewiesen mit der Begründung, der Gemeinderat sei zu Recht auf ihr Einzonungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer hätten sich am Einspracheverfahren nicht beteiligt. Ein Jahr nach der Auflage des Zonenplanes könnten dazu keine Änderungsbegehren gestellt werden. Im Auflageplan lagen die Parzellen der Beschwerdeführer ausserhalb der Bauzone.