In Anbetracht dieser Umstände handelt es sich bei den Parzellen der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit und in seinem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbarten Parzellen betrachtet, nicht um geschlossenes Baugebiet. Eine Baulücke liegt nicht vor, weil die unüberbauten Parzellen nur teilerschlossen sind und eine relativ grosse Fläche aufweisen. Die Gemeinde verlangt für das Gebiet zu Recht eine öffentliche Erschliessung ab der Strasse. Diese liegt im öffentlichen Interesse, ermöglicht sie doch eine städtebaulich geordnete Erschliessung und Überbauung der unüberbauten Flächen. Die Anforderungen an die weitgehende Überbauung gemäss Art.