Es ist deshalb sachgerecht, dass die Gemeinde die Parzellen der Beschwerdeführerin zusammen mit der ebenfalls unüberbauten Parzelle GB Nr. 1000 der Erschliessungsplanpflicht unterstellt hat. Die Fläche entspricht weitgehend dem Beizugsgebiet der eingeleiteten Baulandumlegung Y., welche die Erschliessung und Parzellierung des Gebietes "I." erleichtern soll. In Anbetracht dieser Umstände handelt es sich bei den Parzellen der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit und in seinem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbarten Parzellen betrachtet, nicht um geschlossenes Baugebiet.