Die von ihr dafür vorgesehene zwischen den Einfamilienhäusern gelegene private 3.5 m breite Stichstrasse eignet sich dafür nicht. Die private Erschliessung dieser Parzellen durch die Stichstrasse liegt nicht im öffentlichen Interesse. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die in den Nutzungsplänen vorgesehenen öffentlichen Leitungen in der Strasse realisiert sind. Im Westen grenzt der Grundbesitz der Beschwerdeführerin an eine grosse unüberbaute und unerschlossene Parzelle. Es ist deshalb sachgerecht, dass die Gemeinde die Parzellen der Beschwerdeführerin zusammen mit der ebenfalls unüberbauten Parzelle GB Nr. 1000 der Erschliessungsplanpflicht unterstellt hat.