Der Kern der Gemeinde hat sich aber im Bereich der Parzellen der Beschwerdeführerin nicht entwickelt. Im Norden grenzen die Parzellen an die G.-Strasse. Sie liegt erhöht und trennt die Kernzone von den locker überbauten Wohnzonen. Als Ortsverbindungsstrasse ist sie für die Erschliessung des Gebiets nicht geeignet. Südlich der Parzellen wurden 3 Einfamilienhäuser an die Strasse gebaut. Es handelt sich um Einzelbauten. Diese bilden keinen Siedlungsbereich, ja sie verhindern eine sachgerechte Erschliessung der Parzellen der Beschwerdeführerin. Die von ihr dafür vorgesehene zwischen den Einfamilienhäusern gelegene private 3.5 m breite Stichstrasse eignet sich dafür nicht.