Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt. c) Wie das Verwaltungsgericht am Augenscheins feststellte, können die Parzellen, die bisher in der Kernzone lagen, nicht als weitgehend überbaut im Sinne von Art. 15 lit. a RPG gelten. Sie schliessen zwar im Osten an die überbaute Kernzone an. Der Kern der Gemeinde hat sich aber im Bereich der Parzellen der Beschwerdeführerin nicht entwickelt.