Zu gross bemessene Bauzonen sind nicht nur unzweckmässig, sondern gesetzwidrig (BGE 117 Ia 307). 4. a) Die Beschwerdeführerin Ch. ist der Meinung, ihre Parzellen seien aufgrund der besonderen Lage (zentrumsnah, voll erschlossen, sachlich zur Bauzone gehörend) der Bauzone zuzuteilen. Die umstrittenen Parzellen hätten schon bisher in der Bauzone gelegen. Sie erfüllten die Anforderungen an die weitgehende Überbauung gemäss Art. 15 lit. a RPG. b) Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art.