Das Verwaltungsgericht sieht keinen Grund die regierungsrätliche Prognose zu beanstanden. Die vorhandene Bauzonengrösse lässt weitere Einzonungen nicht zu. c) Die Begrenzung der Baumöglichkeiten der Grundeigentümer ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGE 126 I 219 E. 2a S. 221). Die Prüfung, ob die Nichtzuweisung eines Grundstücks zur Bauzone auf einem überwiegenden öffentlichen Interesse beruht, hat sich an den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG sowie den raumplanerischen Vorgaben des kantonalen Rechts zu orientieren.