Dabei hat sie die vom Bundesgericht als geeignet erachtete Trendmethode zur Bestimmung des Baulandbedarfs eingesetzt. Danach wird der Baulandverbrauch der letzten 10 bis 15 Jahre mit den vorhandenen Baulandreserven verglichen und angenommen, die Entwicklung verlaufe in den nächsten 15 Jahren ähnlich; dabei werden zusätzliche, besonders entwicklungshemmende oder - fördernde Faktoren mitberücksichtigt. Im einzelnen Fall ist es jedoch nicht ausgeschlossen, aufgrund der konkreten Verhältnisse davon abzuweichen (vgl. BGE 116 Ia 339).