Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll sich die Bauzone zwar nach der privaten Bauentwicklung richten; diese ist mit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang jedoch auch zu begrenzen. Eine private Nachfrage allein rechtfertigt noch keine Bauzone (vgl. BGE 116 Ia 341). In Anwendung von Art. 15 lit. b RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) hat die Planungsbehörde geprüft, ob die in X. ausgeschiedene Bauzone für die nächsten 15 Jahre voraussichtlich ausreiche. Dabei hat sie die vom Bundesgericht als geeignet erachtete Trendmethode zur Bestimmung des Baulandbedarfs eingesetzt.