Der Gemeinderat lehnte das Gesuch am 10.6.2002 ab. Am 10.7.2002 genehmigte er den Zonenplan in der Fassung der Auflage. Verschiedene vom Gemeinderat abgewiesene Einsprecher fochten den Entscheid beim Regierungsrat an. Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Abweisung der Beschwerde G. wurde als Nichteintretensentscheid des Gemeinderates betrachtet. Die Gesuchsteller hätten die Auflagefrist verpasst. Die betroffenen gelangten an das Verwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerden ab. Aus den Erwägungen: 3. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll sich die Bauzone zwar nach der privaten Bauentwicklung richten;