{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-284_2003-07-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85786&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b477854ffd5530acacfb20bd195417da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.284", "E. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.07.2003 VWBES.2002.284 (E. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.07.2003 VWBES.2002.284 (E. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.07.2003 VWBES.2002.284 (E. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:09", "Checksum": "4660de41d583b43d10523374955448b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.07.2003 VWBES.2002.284 (E. 4)\nRegeste:\nOrtsplanung\n\n\nd) Über die Zulassung zum Planfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren hatte die Praxis wiederholt zu entscheiden. Im aargauischen Recht ist die Zulassung nun ausdrücklich geregelt. Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten (§ 4 Abs. 2 Baugesetz des Kantons Aargau; AGVE 1999 Nr. 55). In anderen Kantonen wird dieser Grundsatz von der Praxis beachtet. Nutzungspläne sind bei der öffentlichen Auflage anzufechten. Der Genehmigungsentscheid der kantonalen Behörde eröffnet dem Eigentümer nicht die Möglichkeit, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (GVP 1997 Nr. 14). Einen anfechtbaren Entscheid über eine Zonenplanänderung kann der Grundeigentümer nur im Rahmen eines öffentlichen Auflageverfahrens verlangen, da ausserhalb dieses Verfahrens grundsätzlich keine Pflicht besteht, auf ein Änderungsgesuch einzutreten (EG-VSZ 1994, S. 167). Es ist grundsätzlich nicht möglich, nach Ablauf der öffentlichen Planauflage Änderungen am Zonenplan zu verlangen (OW-VGE XI S. 54 f.).\ne) Im Lichte der Einheit des Genehmigungsverfahrens ergibt sich Folgendes: G. war Vizepräsident der Planungskommission von X.. Er war an der Erarbeitung des aufgelegten Zonenplans beteiligt. Gegen den aufgelegten Plan hat er keine Einsprache erhoben. Der Gemeinderat beschloss am 15.4.2002 vorerst über eine geänderte Version des Zonenplanes (Version 1h) der Planungskommission. Gemäss dieser Fassung lagen die Bauten der Beschwerdeführer in der Zone W 1- 2. An der Sitzung vom 27.5.2002 wurde erneut über die Zonierung \"B.\" diskutiert. Es wurde beschlossen, die Parzelle GB Nr. 100 auf die Baulinie zurückzuzonen und den Pferdestall nicht einzuzonen. Am 10.6.2002 würden die korrigierten Unterlagen verabschiedet. Am 5.6.2002 ersuchten die Eheleute G. den Gemeinderat, den Holz- und Geräteschopf, sowie den alten Hühnerstall gemäss Kopie der Zone W 1 - 2 (ohne Wohnnutzung) zuzuteilen. Zur Zonierung des Hauptgebäudes auf GB Nr. 100 wurde kein Antrag gestellt. An der Gemeinderatssitzung vom 10.6.2002 kam der Gemeinderat vorerst auf die bisherigen Beschlüsse über die Plangenehmigung vom 15.4.2002 zurück und entschied, das ursprüngliche Auflageexemplar des Zonenplanes \"nach Solothurn zu schicken\". Mit diesen Beschlüssen wurde die Zonierung der Parzellen der Beschwerdeführer, wie sie bereits im Auflageplan festgelegt worden war, bestätigt. Auch für sie galt der Auflageplan, mit dem sie sich im Rahmen des Auflageverfahrens abgefunden hatten. Im Anschluss an den Beschluss über den Plan behandelte der Gemeinderat die Eingabe G.. Auf das Begehren, den Plan zu ändern, konnte er nach den vorangegangenen Beschlüssen vernünftigerweise nicht mehr eintreten. Er hat dies auch nicht getan. Nach seiner Formulierung gab er dem Gesuch \"nicht statt\". Dies kann nur als Nichteintreten auf eine verspätete Eingabe verstanden werden.\nVerwaltungsgericht; Urteil vom 09. Juli 2003 (VWBES.2002.284)"}