{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-284_2003-07-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85786&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b477854ffd5530acacfb20bd195417da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.284", "E. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.07.2003 VWBES.2002.284 (E. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.07.2003 VWBES.2002.284 (E. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.07.2003 VWBES.2002.284 (E. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:09", "Checksum": "4660de41d583b43d10523374955448b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.07.2003 VWBES.2002.284 (E. 4)\nRegeste:\nOrtsplanung\n\n\nc) Wie das Verwaltungsgericht am Augenscheins feststellte, können die Parzellen, die bisher in der Kernzone lagen, nicht als weitgehend überbaut im Sinne von Art. 15 lit. a RPG gelten. Sie schliessen zwar im Osten an die überbaute Kernzone an. Der Kern der Gemeinde hat sich aber im Bereich der Parzellen der Beschwerdeführerin nicht entwickelt. Im Norden grenzen die Parzellen an die G.-Strasse. Sie liegt erhöht und trennt die Kernzone von den locker überbauten Wohnzonen. Als Ortsverbindungsstrasse ist sie für die Erschliessung des Gebiets nicht geeignet. Südlich der Parzellen wurden 3 Einfamilienhäuser an die Strasse gebaut. Es handelt sich um Einzelbauten. Diese bilden keinen Siedlungsbereich, ja sie verhindern eine sachgerechte Erschliessung der Parzellen der Beschwerdeführerin. Die von ihr dafür vorgesehene zwischen den Einfamilienhäusern gelegene private 3.5 m breite Stichstrasse eignet sich dafür nicht. Die private Erschliessung dieser Parzellen durch die Stichstrasse liegt nicht im öffentlichen Interesse. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die in den Nutzungsplänen vorgesehenen öffentlichen Leitungen in der Strasse realisiert sind. Im Westen grenzt der Grundbesitz der Beschwerdeführerin an eine grosse unüberbaute und unerschlossene Parzelle. Es ist deshalb sachgerecht, dass die Gemeinde die Parzellen der Beschwerdeführerin zusammen mit der ebenfalls unüberbauten Parzelle GB Nr. 1000 der Erschliessungsplanpflicht unterstellt hat. Die Fläche entspricht weitgehend dem Beizugsgebiet der eingeleiteten Baulandumlegung Y., welche die Erschliessung und Parzellierung des Gebietes \"I.\" erleichtern soll. In Anbetracht dieser Umstände handelt es sich bei den Parzellen der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit und in seinem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbarten Parzellen betrachtet, nicht um geschlossenes Baugebiet. Eine Baulücke liegt nicht vor, weil die unüberbauten Parzellen nur teilerschlossen sind und eine relativ grosse Fläche aufweisen. Die Gemeinde verlangt für das Gebiet zu Recht eine öffentliche Erschliessung ab der Strasse. Diese liegt im öffentlichen Interesse, ermöglicht sie doch eine städtebaulich geordnete Erschliessung und Überbauung der unüberbauten Flächen. Die Anforderungen an die weitgehende Überbauung gemäss Art. 15 lit. a RPG sind nicht erfüllt und bei der Parzelle der Beschwerdeführerin handelt es sich um keine Baulücke im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n5. a) Der Regierungsrat hat die Beschwerde G. abgewiesen mit der Begründung, der Gemeinderat sei zu Recht auf ihr Einzonungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer hätten sich am Einspracheverfahren nicht beteiligt. Ein Jahr nach der Auflage des Zonenplanes könnten dazu keine Änderungsbegehren gestellt werden. Im Auflageplan lagen die Parzellen der Beschwerdeführer ausserhalb der Bauzone. Sie haben im Auflageverfahren keine Einsprache gegen den Plan erhoben. Vorerst ist deshalb zu prüfen, ob es zulässig war, nachträglich im Planfestsetzungsverfahren ein Einzonungsgesuch zu stellen.\nb) Es ist Sache des kantonalen Rechts, das Auflageverfahren im Sinne von Art. 33 RPG zu umschreiben. Nutzungspläne sind nach solothurnischem Recht vom Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (§ 15 Abs. 1 PBG). Während der Auflagefrist kann jedermann, der durch den Nutzungsplan berührt ist und an dessen Inhalt ein schutzwürdiges Interesse hat, beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen und beschliesst den Plan (§ 16 Abs. 1 und 3 PBG). Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden (§ 17 PBG). Ergeben sich bei der Erledigung von Einsprachen oder Beschwerden oder bei der Überprüfung durch den Regierungsrat Änderungen, ist den Betroffenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben, sofern sie nicht schriftlich zustimmen (§19 PBG). Beim Erlass der Nutzungspläne entscheidet der Gemeinderat über den Plan und beurteilt gleichzeitig die während der Auflagefrist eingereichten Einsprachen.\nc) Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 3 PBG entscheidet der Gemeinderat über die Einsprachen und beschliesst den Plan. Die Planauflage ist Voraussetzung und Beginn des Rechtsschutzes im Planfestsetzungsverfahren (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 10 zu Art. 33). Das Verfahren vor dem Gemeinderat wird folglich mit der Publikation eröffnet. Die Verfahrensabschnitte, die der Genehmigung des Planes vorangehen, sind lediglich Schritte auf dem Weg zur rechtsverbindlichen Festsetzung des Nutzungsplanes (BGE 118 Ia 168). Die öffentliche Auflage der Nutzungspläne bezweckt u.a. den Betroffenen den Rechtsschutz zu eröffnen. Nur wer rechtzeitig Einsprache erhoben hat, ist im Verfahren vor dem Gemeinderat Partei. Vom aufgelegten Plan abweichende Interessen der Privaten werden im Auflageverfahren ermittelt. Der Gemeinderat hat über den Plan und die in Auflageverfahren gestellten Anträge zu entscheiden. Änderungsgesuche, die nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht werden, geben den Gesuchstellern keine Parteirechte. Die Beteiligung im Planfestsetzungsverfahren muss somit bereits im Einspracheverfahren erfolgen, es sei denn, der Plan werde in einem späteren Zeitpunkt geändert. Lediglich wenn sich bei der Erledigung von Einsprachen oder Beschwerden oder bei der Überprüfung durch den Regierungsrat Änderungen ergeben, ist den Betroffenen vor dem Entscheid Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben (§19 PBG)."}