{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2002-284_2003-07-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=85786&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b477854ffd5530acacfb20bd195417da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2002.284", "E. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.07.2003 VWBES.2002.284 (E. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.07.2003 VWBES.2002.284 (E. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.07.2003 VWBES.2002.284 (E. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:09", "Checksum": "4660de41d583b43d10523374955448b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.07.2003 VWBES.2002.284 (E. 4)\nRegeste:\nOrtsplanung\n\nSOG 2003 Nr. 17\nArt. 15 lit. a RPG, § 15 PBG. Erschliessung einer Parzelle und Begriff der Baulücke (E. 4). Pläne sind innerhalb der Auflagefrist anzufechten. Verspätete Änderungsgesuche können nicht im Rechtsmittelverfahren gegen den Planentscheid vorgebracht gemacht werden (E. 5).\nSachverhalt:\nDer Bauzonenplan X. wurde vom 5.6.2001 bis zum 4.7.2001 öffentlich aufgelegt. Die eingegangenen Einsprachen behandelte der Gemeinderat am 13.8.2001 und wies u.a. auch die Einsprachen Ch. und S. ab. Am 5.6.2002 stellten die Ehegatten G. das Gesuch, der überbaute Teil der Parzelle GB Nr. 100 östlich des B.-Weges sei der Wohnzone zuzuteilen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch am 10.6.2002 ab. Am 10.7.2002 genehmigte er den Zonenplan in der Fassung der Auflage. Verschiedene vom Gemeinderat abgewiesene Einsprecher fochten den Entscheid beim Regierungsrat an. Die Beschwerde wurde abgewiesen; die Abweisung der Beschwerde G. wurde als Nichteintretensentscheid des Gemeinderates betrachtet. Die Gesuchsteller hätten die Auflagefrist verpasst. Die betroffenen gelangten an das Verwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerden ab.\nAus den Erwägungen:\n3. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll sich die Bauzone zwar nach der privaten Bauentwicklung richten; diese ist mit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang jedoch auch zu begrenzen. Eine private Nachfrage allein rechtfertigt noch keine Bauzone (vgl. BGE 116 Ia 341). In Anwendung von Art. 15 lit. b RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) hat die Planungsbehörde geprüft, ob die in X. ausgeschiedene Bauzone für die nächsten 15 Jahre voraussichtlich ausreiche. Dabei hat sie die vom Bundesgericht als geeignet erachtete Trendmethode zur Bestimmung des Baulandbedarfs eingesetzt. Danach wird der Baulandverbrauch der letzten 10 bis 15 Jahre mit den vorhandenen Baulandreserven verglichen und angenommen, die Entwicklung verlaufe in den nächsten 15 Jahren ähnlich; dabei werden zusätzliche, besonders entwicklungshemmende oder - fördernde Faktoren mitberücksichtigt. Im einzelnen Fall ist es jedoch nicht ausgeschlossen, aufgrund der konkreten Verhältnisse davon abzuweichen (vgl. BGE 116 Ia 339).\nb) Der Regierungsrat geht in seinem Genehmigungsentscheid davon aus, dass die Bevölkerung von X. in den letzten Jahren (1980-1999) von 1'472 auf 1'895 Einwohner, d.h. um 423 Einwohner zugenommen hat. Das Leitbild der Gemeinde sieht für die nächsten 15 Jahre ein gleichbleibendes Bevölkerungswachstum von 20 bis 25 Personen pro Jahr vor. Dadurch würde die Bevölkerung bis im Jahre 2014 um 300 bis 375 Personen, von 1'895 auf 2'270 Personen anwachsen. Das vorhandene Angebot an Bauland ergibt nach den Berechnungen der Planungsbehörde ein theoretisches Fassungsvermögen von rund 2'230 Einwohner. Dem bisherigen Verbrauch (1981-1996) von rund 8.6 ha steht ein Angebot an Bauland (Wohn- und Mischzonen) von 17.8 ha gegenüber. Nach der Beurteilung des Regierungsrates steht die Bauzonengrösse gesamthaft nur knapp in Übereinstimmung mit den Planungsgrundsätzen des PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) und den Vorgaben des kantonalen Richtplanes. Das Verwaltungsgericht sieht keinen Grund die regierungsrätliche Prognose zu beanstanden. Die vorhandene Bauzonengrösse lässt weitere Einzonungen nicht zu.\nc) Die Begrenzung der Baumöglichkeiten der Grundeigentümer ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGE 126 I 219 E. 2a S. 221). Die Prüfung, ob die Nichtzuweisung eines Grundstücks zur Bauzone auf einem überwiegenden öffentlichen Interesse beruht, hat sich an den Zielen und Grundsätzen von Art. 1 und 3 RPG sowie den raumplanerischen Vorgaben des kantonalen Rechts zu orientieren. Bei der Interessenabwägung ist nicht eine parzellen- oder quartierweise, sondern eine gesamthafte Betrachtung vorzunehmen (BGE 121 II 417). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen Massnahmen, die geeignet sind, das Entstehen überdimensionierter Bauzonen zu verhindern oder solche Zonen zu verkleinern, im öffentlichen Interesse. Zu gross bemessene Bauzonen sind nicht nur unzweckmässig, sondern gesetzwidrig (BGE 117 Ia 307).\n4. a) Die Beschwerdeführerin Ch. ist der Meinung, ihre Parzellen seien aufgrund der besonderen Lage (zentrumsnah, voll erschlossen, sachlich zur Bauzone gehörend) der Bauzone zuzuteilen. Die umstrittenen Parzellen hätten schon bisher in der Bauzone gelegen. Sie erfüllten die Anforderungen an die weitgehende Überbauung gemäss Art. 15 lit. a RPG.\nb) Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG). Die Bauzonen haben sich zunächst an den bereits überbauten Gebieten zu orientieren (Art. 15 a RPG; Walter Haller / Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, S. 77). Der Begriff der weitgehenden Überbauung ist Parzellen übergreifend und gebietsbezogen zu verstehen. Der vorhandene Zustand auf einem Grundstück ist in seiner Gesamtheit und in seinem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf benachbarten Parzellen zu betrachten (BGE 121 II 424). Der Begriff des weitgehend überbauten Landes umfasst eigentliche Baulücken innerhalb des im wesentlichen geschlossenen Siedlungsbereichs. Baulücken sind einzelne unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen. Die Nutzung der Baulücke wird vorwiegend von der sie umgebenden Überbauung geprägt; das unüberbaute Land muss also zum geschlossenen Siedlungsbereich gehören, an der Siedlungsqualität teilhaben und von der bestehenden Überbauung so stark geprägt sein, dass sinnvollerweise nur ihre Aufnahme in die Bauzone in Frage kommt."}