Bereits der Wortlaut der FMV zeigt, dass die vom Kanton verlangte Anerkennung der absoluten Kostentragungspflicht nicht den bundesrechtlichen Vorschriften entspricht. Von der Konzessionärin kann nichts verlangt werden, das sie nach Bundesrecht nicht leisten muss. Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen der Bewilligung des Kantons ist in dieser absoluten Form bundesrechtswidrig. Verwaltungsgericht; Urteil vom 18. Februar 2003 (VWBES.2002.282)