Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch haben sich jedoch angemessen daran zu beteiligen, sofern, a) die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem ausdrücklichen Anliegen entspricht, b) sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenutzen, c) die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines Jahres seit der Erstellung verlangt wird, d) die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der Verlegung. Bereits der Wortlaut der FMV zeigt, dass die vom Kanton verlangte Anerkennung der absoluten Kostentragungspflicht nicht den bundesrechtlichen Vorschriften entspricht.