37 der VO über Fernmeldedienste (SR 784.101.1). Diese hat sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten sowie zur Kostentragung zu äussern. Sofern keine Einigung betreffend die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Konzessionärin. Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Konzessionärin getragen.