FMG nehmen Konzessionärinnen von Fernmeldediensten Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und sie tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie sind verpflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch haben die Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Konzessionärin unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen (Art. 37 der VO über Fernmeldedienste (SR 784.101.1).