Sie sei bundesrechtswidrig. Der Kanton dürfe von der Bewilligungsempfängerin nicht verlangen, dass sie anerkenne, dass alle Änderungen ihrer Anlagen, die wegen Strassenkorrektionen oder -neubauten, anderen öffentlichen Bauten oder aus polizeilichen Gründen notwendig würden, auf eigene Kosten auszuführen seien. Eine absolute Kostentragungspflicht widerspreche den Vorgaben von Art. 35 FMG. b) Gemäss Art. 35 Abs. 2 FMG nehmen Konzessionärinnen von Fernmeldediensten Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und sie tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.