Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 120 Ia 171). Der Wert der Leistung soll nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe der Gebühr stehen (BGE 126 I 188). Die Kreisbauämter haben eine detaillierte Abrechnung zu den Gebührenrechnungen zu den Akten gegeben. Es wurde jeweils die Administationspauschale von Fr. 150.-- in Rechnung gestellt. Diese ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin im Falle Boningen auch nicht bemängelt.