Die Beschwerdeführerin macht deshalb zu Recht geltend, dass das einfache Verlegen von Leitungen durch die Konzessionärin den Gemeingebrauch im Sinne von Artikel 35 Absatz 4 FMG nicht beeinträchtigen kann. Andernfalls würde die von den eidgenössischen Räten gewollte vorteilhafte gesetzliche Regelung zugunsten der Konzessionärin, nämlich die grundsätzliche Entschädigungsfreiheit dieser Arbeiten, in ihr Gegenteil verkehrt. Das einfache Verlegen von Leitungen bewirkt nach der Bedeutung von Artikel 35 Absatz 4 FMG keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Die Grabarbeiten sind kostenlos zu dulden.