Demnach können die Eigentümerinnen und Eigentümer die Bewilligung zur Benutzung von Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Konzessionärin ihr Bauvorhaben mit einem anderen Vorhaben zusammenlegt, sofern es innert drei Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusammenlegung wesentlich verringert wird. Die Beschwerdeführerin macht deshalb zu Recht geltend, dass das einfache Verlegen von Leitungen durch die Konzessionärin den Gemeingebrauch im Sinne von Artikel 35 Absatz 4 FMG nicht beeinträchtigen kann.