Trüeb (a.a.O.) verweist zudem auf Art. 36 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1). Demnach können die Eigentümerinnen und Eigentümer die Bewilligung zur Benutzung von Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Konzessionärin ihr Bauvorhaben mit einem anderen Vorhaben zusammenlegt, sofern es innert drei Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusammenlegung wesentlich verringert wird.