Wenn aber ein Bauvorhaben nach Abs. 1 der Bestimmung bewilligt werden muss, liegt keine Beeinträchtigung vor und es darf nach Abs. 4 auch keine Benützungsgebühr erhoben werden. Hans Rudolf Trüeb (Der Bau von Fernmeldeanlagen, in: BRT 2001, S. 107) weist zu Recht darauf hin, dass sich die Bedeutung von Art. 35 Abs. 4 FMG bereits aus der Natur der Sache ergibt. Jede bauliche Massnahme der Konzessionärin führe zu vorübergehenden Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs. Gerade für diese Beeinträchtigungen sei Art. 35 Abs. 4 FMG geschaffen worden. Für Beeinträchtigungen, die vorübergehend während der Grabarbeiten entstehen, dürften keine Benutzungsgebühren verlangt werden. Trüeb (a.a.