Die gleichlautenden Bedingungen in Abs. 1 und 4 für die Bewilligung und die Kostenerhebung (sofern die Einrichtungen des Erstellers den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen; soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen) zeigen, dass die Auffassung des Beschwerdegegners nicht zutreffen kann. Sie bestreitet die Bewilligungspflicht nicht. Wenn aber ein Bauvorhaben nach Abs. 1 der Bestimmung bewilligt werden muss, liegt keine Beeinträchtigung vor und es darf nach Abs. 4 auch keine Benützungsgebühr erhoben werden.