Die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung des öffentlichen Grundes, also eine Entschädigung für das dingliche Recht, sei von Bundesrechts wegen ausgeschlossen. Für die Bewilligung zur Benutzung von öffentlichen Sachen könne lediglich eine Verwaltungsgebühr verlangt werden, welche die Kosten der staatlichen Tätigkeit deckt. Der Staat könne damit die Kosten der Amtshandlungen überwälzen. Der Wortlaut von Art. 35 FMG gibt weitere Hinweise auf die Bedeutung der Bestimmung. Die gleichlautenden Bedingungen in Abs. 1 und 4 für die Bewilligung und die Kostenerhebung (sofern die Einrichtungen des Erstellers den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen;