35 Abs. 4 FMG). Markus Rüssli hat die Entstehungsgeschichte der Bestimmung im ZBl 2001, S. 363 f. (Nutzung öffentlicher Sachen für die Verlegung von Leitungen) rekonstruiert. Demnach dürfe ausser kostendeckenden Gebühren keine Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, verlangt werden. Die PTT habe bereits bisher keine Entschädigungen bezahlen müssen. Die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung des öffentlichen Grundes, also eine Entschädigung für das dingliche Recht, sei von Bundesrechts wegen ausgeschlossen.