Die Bewilligung ist in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen. Ausser kostendeckenden Gebühren darf keine Entschädigung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden verlangt werden, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Art. 35 FMG gab im Parlament Anlass zu zahlreichen Diskussionen und wurde von den eidgenössischen Räten vollständig überarbeitet (vgl. diesbezüglich insbesondere StenBull 1996 N, S. 2'312). Sie haben in voller Kenntnis der Sachlage beschlossen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer für die Inanspruchnahme von Grund und Boden, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, keine Entschädigung verlangen dürfen (Art. 35 Abs. 4 FMG).