b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Benutzungsgebühr für eine kurzfristige Nutzung der Kantonsstrasse habe gegenüber den Konzessionärinnen von Fernmeldediensten keine Geltung. Gemäss Art. 35 FMG (Fernmeldegesetz; SR 784.10) haben die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch (wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer) den Konzessionärinnen von Fernmeldediensten die Benutzung dieses Bodens für Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen. Die Bewilligung ist in einem einfachen und raschen Verfahren zu erteilen.