Der Regierungsrat beruft sich bei seiner Gebührenerhebung auf § 57 des kantonalen Gebührentarifs (BGS 615.11). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist für die Bewilligung zur Sondernutzung von Kantonsstrassenareal mit Auswirkungen auf den Verkehrsfluss eine Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) von Fr. 150.00 bis 1'500.00 und für die kurzfristige Nutzung mit Verkehrsbeeinträchtigung (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalanlage, Aufhebung von Fussgängerpassagen, Fahrspurreduktion etc.) eine Benutzungsgebühr pro Tag von Fr. 5.00 bis 300.00 geschuldet. b)